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Regelwerk Arbeitschutz Anlagensicherheit

Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr. 27 vom 24.02.2014 S. 173)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für

  1. die Entscheidung nach § 11 Absatz 2 der Druckluftverordnung
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 der Druckluftverordnung
  3. die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung.

(2) Die übrigen Aufgaben nach der Druckluftverordnung obliegen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 15.September 1998 (Brem.ABl. S. 537 11 7103-d-1), die durch Artikel 4 der Bekanntmachung vom 29. Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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