Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Anlagentechnik

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Bremen -

Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr. 25 vom 24.02.2014 S. 171)
Gl.-Nr.: 45-c-39



Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 soweit Belange des § 26 Produktsicherheitsgesetzes berührt werden, und Nummer 9 bis 17 des Produktsicherheitsgesetzes soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist die sachlich zuständige Behörde hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 8 soweit Belange der §§ 11 und 37 des Produktsicherheitsgesetzes berührt werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 31. August 2004 (Brem.GBl. S. 454 - 45-c-39) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion