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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Bremen -
Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr. 24 vom 24.02.2014 S. 169)
Gl.-Nr.: 7103-c-1
Der Senat bestimmt:
(1) Zuständig für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes und der auf Grund von § 8 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, soweit in dem Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Für den Vollzug der
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit Belange der Produktsicherheit berührt sind.
(2) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen zuständig für die Aufgaben der §§ 9 bis 23 sowie § 37 Absätze 5 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden vom 31. August 2004 (Brem.ABl. S. 641 7103-c-1) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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