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Regelwerk, Anlagentechnik

ProdSZuVO - Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

- Baden-Württemberg -

Vom 29. November 2022
(GBl. Nr. 38 vom 02.12.2022 S. 601)



Archiv: 2012

§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) geändert worden ist, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3174) geändert worden ist, des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3174) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 1 bis 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1471) geändert worden ist, in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.

§ 2 Abweichende Zuständigkeiten Abweichend von § 1 sind zuständig

  1. die nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ProdSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,
  2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 554), das zuletzt durch das vom 17. Juli 2015 bis 3. November 2015 unterzeichnete Abkommen (GBl. S. 1244) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,
  3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie
  4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung der Überwachungsstrategie und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.


ENDE

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