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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums
zur Änderung der Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Vom 25. November 2006
(GBl. Nr. 15 vom 28.12.2006 S. 381)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:
Die Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S. 86) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Die Erläuterungen der Abkürzungen erhalten folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||
Erläuterungen der Abkürzungen:
|
≫Erläuterungen der Abkürzungen:
RP Regierungspräsidium (Regierungspräsidien) UVB Untere Verwaltungsbehörde (Untere Verwaltungsbehörden) UM Umweltministerium ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)≪ |
2. In den Nummern 1.2.3, 1.2.16, 3.1.2 und 3.3.17 der Anlage wird jeweils die Angabe ≫UVM≪ durch die Angabe ≫UM≪ ersetzt.
3. Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
| ≫1.3.1 | § 15 Abs. 1 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten und zur Abwehr von Gefahren | Die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen: UVB/RP Freiburg≪. |
4. Nummer 3.2
3.2 Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1422), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) 3.2.1 § 4 Anordnung weitergehender Anforderungen SchankVB 3.2.2 § 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall SchankVB 3.2.3 § 8 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige vor Inbetriebnahme SchankVB 3.2.4 § 12 Abs. 1 Satz 4 Überprüfung SchankVB 3.2.5 § 14 Entgegennahme der Mängelanzeige des Sachverständigen SchankVB 3.2.6 § 16 Maßnahmen im Hinblick auf Sachkundige a) Anerkennung von Lehrgängen
b) Verlangen auf Vorlage der Bescheinigung über die Sachkunde
c) Verlangen des Nachweises der Sachkunde
UVM
SchankVB
SchankVB
wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 3.3 wird neue Nummer 3.2.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.07.2018)
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