Bekanntmachung des Umweltministeriums über die in der Anlagendatei zu speichernden anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen - Baden-Württemberg -
Vom 28. September 2005 (GABl. Nr. 12 vom 28.09.2005 S. 714) Gl.-Nr.: 7108
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSVO) haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifische Daten überwachungsbedürftiger Anlagen nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln. Diese nach § 4 Abs. 3 ZÜSVO vom Umweltministerium zu bestimmenden anlagenspezifischen Daten werden bekannt gemacht (Anlage).
Standort der Anlage / des Gerätes (Eingabe mit Suchhilfe)
Anlagen / Geräteanschrift
Name 1
Name 2
Straße + Nr.
PLZ
Ort
Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, z.B. nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV (In diesem Fall ist keine Anschrift für den Betriebsort erforderlich, aber alle Behörden müssen lesenden Zugriff auf diese Anlagen haben.)
Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)
Anlagen / Geräte Nr. = Systemindex ≫Anlage / Gerät≪2