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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Waffengesetzdurchführungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 21. Juli 2023
(GVBl. II Nr. 49 vom 25.07.2023)
Auf Grund des § 42 Absatz 6 Satz 4 erster Halbsatz und des § 55 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), von denen § 42 Absatz 6 Satz 4 erster Halbsatz durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Waffengesetzdurchführungsverordnung
Die Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 13. Mai 2019 (GVBl. II Nr. 37) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Verkehr" das Wort "sowie" eingefügt.
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
" 7. die Staatsanwaltschaften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Waffenverbotszonen" durch das Wort "Verbotszonen" ersetzt.
b) Nach den Wörtern "nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2" werden die Wörter "sowie Absatz 6 Satz 1 und 2" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231500
ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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