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Arbeitsschutz Grundsatzbeschluss des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises zugelassener Stellen (ZEK) nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu den Mindestanforderungen an eine GS-Zeichen-Zuerkennung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG ZEK-GB-2006-01
(BArbBl. 11 / 2006 S. 39)
Vorbemerkung
Das GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) ist ein anerkanntes Sicherheitszeichen, das weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus Beachtung findet. Im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes soll es die Gewähr dafür bieten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und durch eine zugelassene (unabhängige) Stelle (auch als GS-Stelle bezeichnet) geprüft sowie regelmäßig überwacht werden. Eine nachlässige Zuerkennung bzw. der Missbrauch schädigt den Ruf des GS-Zeichens nachhaltig und entwertet es.
Die nachfolgend genannten Kriterien sind bei der Zuerkennung des GS-Zeichens zu beachten. Da sie nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz gegen den Missbrauch des GS-Zeichens gewährleisten, sind die zugelassenen Stellen aufgefordert, bei der Zuerkennung des GS-Zeichens in Einzelfällen zusätzliche angemessene Verfahren, die sich zum Beispiel aus der Art des Produktes oder des Herstellungsortes ergeben können, anzuwenden sowie Kontrollmaßnahmen über die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 2 GPSG), damit das Vertrauen in das GS-Zeichen erhalten wird. Die zugelassenen Stellen tragen eine große Verantwortung dafür, dass die Hersteller, mit denen sie in vertraglicher Vereinbarung über die Zuerkennung des GS-Zeichens stehen, die Bedingungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG, wie zum Beispiel die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster, einhalten.
A. Allgemeines
sein.
Wer ein Produkt nach § 2 GPSG unter eigenem Namen auf den Markt bringt, gilt ebenfalls als Hersteller im Sinne des Gesetzes und kann Inhaber eines GS-Zeichen-Zertifikates werden. Dieser sogenannte Quasi-Hersteller muss mit dem produzierenden Hersteller nach § 2 Abs. 10 Satz 1 GPSG eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung der Voraussetzungen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind, sowie über die Duldung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 GPSG abschließen. Der Quasi-Hersteller benötigt ein eigenes GS-Zeichen-Zertifikat, sofern der produzierende Hersteller (GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber) nicht neben dem GS-Zeichen gekennzeichnet ist.
Nachfolgend wird der Begriff "Hersteller" als Sammelbegriff für alle unter A. Ziffer 2 genannten Zertifikatsinhaber verwendet, wobei alle die gleichen Pflichten haben.
B. GS-Zeichen-Zertifikat/Dokumentation
Inhalt des GS-Zeichen-Zertifikates | ||
1. | Name der zugelassenen Stelle (GS-Stelle), die die Bescheinigung (GS-Zeichen-Zertifikat) ausgestellt hat | X |
2. | Genehmigungs-(Zertifikats)inhaber | X |
3. |
(Stand: 21.08.2020)
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