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Einordnung von Produkten in das Gesamtsystem der GS-Zeichen-Zuerkennung
Vom 21. September 2004
(BAnz. Nr. 20 vom 29.01.2005 S. 1614)
ZEK-GB-2004-03
1. Prüfung von Teilen technischer Arbeitsmittel und verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstände
Die zugelassenen Stellen arbeiten gemäß § 7 GPSG. Demzufolge können GS-Zeichen lediglich für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände zuerkannt werden. Teile von technischen Arbeitsmitteln können mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn Sie von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst werden und die wesentlichen Sicherheitsaspekte bereits bei diesen Teilen berücksichtigt werden können.
2. Zubehör für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände
Falls ein technisches Arbeitsmittel oder ein verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstand mit Zubehör verschiedener Hersteller betrieben werden kann, müssen dazu sicherheitstechnische Hinweise in der Betriebs- bzw. Gebrauchsanweisung dieses technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstands enthalten sein.
3. GS-Prüfung von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die als Zubehör anderer technischer Arbeitsmittel oder verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstände dienen
Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand, die ihrerseits im Zubehör technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände enthalten, ist folgendermaßen zu verfahren:
4. Technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden kann
Der ZEK erstellt in Abstimmung mit den betroffenen Einzelerfahrungsaustauschkreisen des ZEK eine Liste von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsprodukten, bei denen der sicherheitstechnische Gehalt für die Zuerkennung eines GS-Zeichens zu unbedeutend ist oder bei denen das GS-Zeichen fehlgedeutet werden könnte. Diese Liste wird auf Antrag eines Erfahrungsaustauschkreises vom ZEK fortgeschrieben.
Die zugelassenen Stellen kommen diesbezüglich überein, dass für die in dieser Liste aufgeführten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände kein Akkreditierungsantrag bei der ZLS gestellt wird.
(Stand: 23.07.2018)
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