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Regelwerk, Anlagentechnik

Mindestanforderungen an eine GS-Zeichenzuerkennung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Vom 21. September 2004
(BAnz. Nr. 20 vom 29.01.2005 S. 1614)



ZEK-GB-2004-02
Zusammenfassung der alten Grundsatzbeschlüsse 16/94, 1/98 u. 1/99 unter Einbeziehung des ZEK-GB-2004-01 vom 21.09.2004

Vorbemerkung

Das GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) ist ein anerkanntes Sicherheitszeichen, das weit über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung findet. Im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes soll es die Gewähr dafür bieten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und durch eine unabhängige Stelle (zugelassene Stelle) geprüft und regelmäßig überwacht werden. Eine nachlässige Zuerkennung bzw. der Missbrauch schädigt den Ruf des GS-Zeichens nachhaltig und entwertet es.

Die nachfolgend genannten Kriterien sind bei der Zuerkennung des GS-Zeichens zu beachten. Da sie nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz gegen den Missbrauch des GS-Zeichens gewährleisten, sind die zugelassenen Stellen aufgefordert, bei der Zuerkennung des GS-Zeichens in Einzelfällen zusätzliche angemessene Verfahren, die sich zum Beispiel aus der Art des Produktes oder des Herstellungsortes ergeben können, anzuwenden, damit das Vertrauen in das GS-Zeichen erhalten wird. Die zugelassenen Stellen tragen eine große Verantwortung dafür, dass die Hersteller, mit denen sie in vertraglicher Vereinbarung über die Zuerkennung des GS-Zeichens stehen, die Bedingungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GPSG, wie zum Beispiel die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster, einhalten.

A. Allgemeines

1. "Produkt" ist nachfolgend im Sinne eines technischen Arbeitsmittels bzw. verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes nach § 2 GPSG zu verstehen.

2. GS-Zeichen-Inhaber kann entweder

Wer ein Produkt nach § 2 GPSG unter eigenem Namen auf den Markt bringt, gilt als Hersteller und kann Inhaber eines GS-Zeichens werden. Er muss mit dem Hersteller gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 GPSG eine vertragliche Abmachung über die Einhaltung der Voraussetzungen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind, und über die Duldung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 GPSG abschließen.

Nachfolgend wird der Begriff "Hersteller" als Sammelbegriff für alle unter A. Ziffer 2. genannten GS-Zeichen-Inhaber verwendet.

5. Die GS-Zeichen bzw. die Druckvorlagen für das GS-Zeichen müssen von der zugelassenen Stelle bezogen werden.

6. Die Dokumentation muss eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen (Fotos, Zeichnungen usw.).

B. GS-Zertifikat / Dokumentation

1. Die gesamten Unterlagen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die zugelassene Stelle kann Unterlagen in anderen Sprachen akzeptieren. Bei in anderen Sprachen abgefassten Unterlagen kann die ZLS die Vorlage wichtiger Passagen in deutscher Sprache verlangen.

Das Originalzertifikat ist in deutscher Sprache zu erstellen. Weitere zusätzliche Sprachfassungen können ausgestellt werden.

2. Die zugelassene Stelle hat alle zur GS-Zeichenzuerkennung notwendigen Unterlagen nach Ungültigwerden des GS-Zertifikats mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

3. Die Gültigkeitsdauer für ein GS-Zertifikat beträgt längstens 5 Jahre oder ist auf ein bestimmtes Kontingent oder Los zu beschränken. Eine erneute Ausstellung ist möglich.

4. Es gibt nur GS-Zertifikate, aber keine sogenannten Nebenausweise.

5. Es ist zu dokumentieren, welche Prüfgrundlagen für die Baumusterprüfung herangezogen wurden. Bei der Angabe von Normen, Regeln und technischen Spezifikationen sind zusätzlich Monat und Jahr des Ausgabedatums (z.B. DIN VDE 0711 Teil 220 / 12.92) mit anzugeben.

6. Ein GS-Zertifikat muss mindestens die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten. Sofern entsprechend gekennzeichnet, müssen Sie auf der Vorderseite des Zertifikats enthalten sein.

  Inhalt  
1. Name der Zertifizierungsstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat X
2. Genehmigungs- (Zertifikats)inhaber X
3. Hersteller (ggf. verschlüsselt) des zertifizierten Produktes  
4. Nummer der Bescheinigung X
5. Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung (maximale Laufzeit 5 Jahre) X
6. Ausstellungsdatum und Unterschrift einer für die Ausstellung des GS-Zertifikates berechtigten Person X
7. Produkt, Typbezeichnung ggf. Artikelnummer  X 1 
8. Technische Angaben zum Produkt, so dass eine Zuordnung des Produktes zur Bescheinigung vorgenommen werden kann z.B. Schutzklasse, Spannung, Leistung, Abmessung etc. X2
9. Feststellung, dass das Produkt dem GPSG entspricht und dass ggf. die entsprechenden Richtlinien erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GPSG) X
10. Prüfgrundlagen mit Ausgabedatum ("Unter Verwendung ..." bzw. "Unter Heranziehung ... ") und Hinweis, wenn eine Prüfgrundlage nur teilweise angewandt wurde (z.B. DIN EN 12345 - teilweise) X 2
11. Hinweis, dass der Inhaber der Bescheinigung berechtigt ist, das beschriebene Erzeugnis mit dem GS-Zeichen in der abgebildeten Form zu verwenden und Darstellung des zu verwendenden Zeichens  
12.

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