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Regelwerk, Anlagentechnik

Voraussetzungen und Wahlmöglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Prüflaboratorien

Vom 01. April 2002
(BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96; BAnz.::29.01.2005 S. 1614)


ZEK-GB-2002-01
vom 01.04.2002, BArbBl. Nr. 4/2002, S. 96;
geändert am 21.09.2004

Der ZEK hat im Dezember 2001 den folgenden Grundsatzbeschluss ZEK-GB-2000-01 beschlossen:

1. Anforderungen abhängig von Status und Anbindung des Prüflaboratoriums

Prüfberichte von Laboratorien können nur dann anerkannt werden, wenn das geprüfte Produkt vom Aufgabengebiet der Zertifizierungsstelle erfasst ist. Bei der Beurteilung des Prüflaboratoriums, das für einen Unterauftrag in Frage kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Prüflaboratorium für die relevanten Prüfungen

1.1 von der ZLS akkreditiert ist,

1.2 von einer anderen Akkreditierungsstelle anerkannt ist,

1.3 Teil einer selbstständigen Niederlassung des Unternehmens ist, dem die von der ZLS akkreditierte Zertifizierungsstelle angehört oder Teil einer selbstständigen Niederlassung der von der ZLS akkreditierten Zertifizierungsstelle ist,

1.4 im Unterauftrag einer anderen zugelassenen Stelle tätig ist,

1.5 auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten arbeitet (z.B. CCA- oder IECEE CB-Verfahren o. ä.),

1.6 von der Zertifizierungsstelle selbst qualifiziert wurde,

1.7 ein akkreditiertes Herstellerlaboratorium ist.

2. Anforderungen abhängig vom Betriebsort des Prüflaboratoriums

Entsprechend dem Ratsbeschluss 93/465/EWG (Anhang A.1.1, 1. Spiegelstrich) muss die benennende Stelle (ZLS) eine wirksame Kontrolle bei dem Unterauftragnehmer durchführen können.

Bei Zuerkennung des GS-Zeichens müssen die Prüfgebiete des Laboratoriums eine Teilmenge der Prüfgebiete des nationalen Laboratoriums sein.

Die Zertifizierungsstelle hat durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die ZLS die notwendigen Auskünfte und Zugangsrechte erhält. Die Zertifizierungsstelle hat sich zu verpflichten, die bei der Überprüfung und Überwachung des Prüflaboratoriums entstehenden Kosten der ZLS zu erstatten.

Die Zertifizierungsstelle muss im Akkreditierungsverfahren angeben, auf welches Prüflaboratorium sie zurückgreifen will. Die Beurteilung des Prüflaboratoriums ist Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle. In diesem Verfahren wird auch festgestellt, ob das Prüflaboratorium die Anforderungen des GPSG einhält. Soweit Änderungen bei dem Prüflaboratorium eintreten, hat die Zertifizierungsstelle dies der ZLS mitzuteilen.

Die ZLS prüft, welchen Einfluss die Änderung auf die ursprüngliche Akkreditierung der Zertifizierungsstelle hat.

Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichts des Prüflaboratoriums, wenn sie den Prüfbericht zur Grundlage ihres Zertifikats macht. Daraus folgt, dass die Zertifizierungsstelle verpflichtet ist, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Prüfberichte des herangezogenen Prüflaboratoriums eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Zertifikats sind.

2.1 Inland

Auswahl der unter Nr. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Möglichkeiten:

zu 1.1 zulässig

zu 1.2 zulässig, jedoch Berücksichtigung im ZLS-Akkreditierungsverfahren (siehe Nr. 1.1). Anmerkung der ZLS:

Akkreditierungen durch in- und ausländische Akkreditierungsstellen werden im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens der ZLS berücksichtigt, wenn entsprechende Informationen über das Akkreditierungsverfahren vorliegen. Diese Akkreditierungen ersetzen nicht das Akkreditierungsverfahren der ZLS. Die konkrete Anwendung dieses Punktes wird in internen Verfahren der ZLS geregelt.

zu 1.3 zulässig, wenn von der ZLS akkreditiert.

zu 1.4 zulässig, soweit entsprechende Nachweise vorliegen. Anmerkung der ZLS:

Beispiele hierfür sind Prüflaboratorien, die im Auftrag von zugelassenen Stellen bereits tätig sind. Die ZLS überprüft dann, inwieweit die Anforderungen an diese Prüflaboratorien den eigenen Akkreditierungskriterien entsprechen. Im konkreten Anwendungsfall muss die Zertifizierungsstelle über aussagekräftige Unterlagen über eine Akkreditierung dieses Prüflaboratoriums verfügen.

zu 1.5 zulässig ausschließlich im Bereich Elektrotechnik, wenn Prüfmuster und Prüfbericht dem Prüflaboratorium vorgelegt werden und diese Möglichkeit im Rahmen der ZLS-Akkreditierung genannt ist. Zurzeit ist nur die Anwendung des CCA- und des IECEE CB-Verfahrens zulässig.

Anmerkung der ZLS:

Das Prüflaboratorium muss für die Teilnahme an dieser Vereinbarung anerkannt sein.

Für die Anwendung der internationalen Verfahren sind zusätzlich noch folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Es dürfen nur zertifizierte Prüfberichte verwendet werden, d. h. es muss ein Zertifikat eines National Certification body (NCB) vorliegen. Ein Bericht ohne Zertifikat ist als alleiniger Prüfnachweis nicht geeignet und kann nur zusätzliche Informationen liefern.
  2. Die Verwendung von Prüfberichten darf nur durch Stellen erfolgen, die im Rahmen des Verfahrens entweder als testing laboratory (TL) oder NCB anerkannt sind.
  3. Der Umfang der verwendeten Prüfberichte beschränkt sich auf die Bereiche, für die die Stellen im Rahmen des Verfahrens anerkannt sind.
  4. Es dürfen nur Berichte verwendet werden, die von einer unabhängigen Drittstelle stammen. In den Fällen, in denen der Hersteller geprüft hat (z.B. supervised manufactures testing - SMT im IECEE CB-Verfahren), ist die Verwendung des Prüfberichts nicht erlaubt.
  5. Die Durchführung von Prüfungen beim Hersteller durch prüfstelleneigenes Personal (z.B. testing on manufactures promisses - TMP - im IECEE CB-Verfahren) ist erlaubt, wenn sichergestellt wird, dass die üblichen Voraussetzungen für den Gebrauch von "fremden" Prüfeinrichtungen gegeben sind.

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