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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Februar 2026
(BGBl. I Nr. 29 vom 05.02.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich | " § 1 Zweck und Anwendungsbereich". |
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | " § 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise". |
c) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung".
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
(4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
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(Stand: 20.02.2026)
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