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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes

Vom 27. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2049)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes

Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurzbezeichnung "Gerätesicherheitsgesetz" durch die Kurzbezeichnung und die Abkürzung "Gerätesicherheitsgesetz - GSG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen,  "6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,".

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2b werden nach dem Wort "Gegenstände" die Wörter "sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden," eingefügt.

3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" und die Wörter "zugelassene Stelle" jeweils durch die Wörter "Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a" ersetzt.

3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "lediglich" durch das Wort "jedoch" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sieht von Maßnahmen nach Satz 1 ab" durch die Wörter "kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" jeweils durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.

4a. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie Proben" durch die Wörter "sowie unentgeltliche Proben" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" und die Wörter "Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" und die Wörter "Bundesministern für Wirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Bundesminister" wird jeweils durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:

1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle entsprechend Absatz 2,

2. die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Akkreditierungsverfahren und

3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 entsprechende Überwachung der Zertifizierungsstelle."

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

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