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WTV - Wasserstofftankstellenverordnung
Verordnung über die technischen Standards für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge
Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1957)
Gl. Nr.: 8053-8-2
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen anzuwenden, die neu errichtet oder erneuert werden. Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 3 Anforderungen an Wasserstofftankstellen im Außenbereich
Wasserstofftankstellen im Außenbereich, an denen gasförmiger Wasserstoff abgegeben wird, müssen der DIN EN 17127, Ausgabe September 2019 2, entsprechen.
§ 4 Anforderungen an Betankungsalgorithmen und -ausrüstungen
Wasserstofftankstellen müssen Betankungsalgorithmen und -ausrüstungen verwenden, die der DIN EN 17127, Ausgabe September 2019, entsprechen.
§ 5 Anforderungen an Kupplungen
Wenn eine Kupplung für die Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, zertifiziert nach DIN EN ISO 17268, Ausgabe März 2017, am Markt verfügbar ist, müssen Kupplungen für die Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff der DIN EN ISO 17268, Ausgabe März 2017, entsprechen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt a m Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird mit Zustimmung des Bundesrates verlängert.
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1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).
2) Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
ENDE |
(Stand: 09.01.2020)
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