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§ 14 Prüfbescheinigungen
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, oder § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
( 2) Am Betriebsort der elektrischen Anlage sind die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 aufzubewahren.
§ 15 Sachverständige
(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind
Den Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 stehen Sachkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten, montierten oder instandgesetzten elektrischen Anlagen anerkannt sind.
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.
(3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann das zuständige Bundesministerium besondere Sachverständige bestimmen.
§ 16 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.
§ 17 Schadensfälle
(1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich betreibt, hat jede Explosion, die durch den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht sein kann, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explosionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich in den explosionsgefährdeten Bereich fortsetzt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.
§ 18 Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen gebildet. In diesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 15, der notifizierten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Elektrotechnischen Kommission zu berufen. Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben.
(2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsichtlich der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die am 20. Dezember 1996 befugt betrieben werden, dürfen entsprechend den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen weiterbetrieben werden.
(2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sachverständigen gelten in diesem Bereich als Sachverständige im Sinne des § 15 Abs. 1.
§ 19a (weggefallen)
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
Anhang (zu § 3 Abs. 1) |
1. Betrieb und Unterhaltung
1.1 An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenommen werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.
1.2 Anlagen in Bereichen, die im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen, daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.
2. Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen
Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen in explosionsgefährdeten Bereichen Maßnahmen getroffen werden, durch die verhindert wird, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit elektrischen Betriebsmitteln in Berührung kommt (geschlossene Apparaturen), oder es muß in diesen Bereichen durch lüftungstechnische Maßnahmen die Menge oder Konzentration der explosionsfähigen Atmosphäre herabgesetzt werden. Meßgeräte, die dem Explosions- oder Gesundheitsschutz dienen, müssen funktionssicher sein.
3. Entwicklung und Erprobung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Werden elektrische Anlagen zum Zwecke der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk montiert, installiert oder betrieben, sind, soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Personen aufhalten dürfen.
3.2 Programm
Es ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Entwicklung oder Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
3.3 Leitung
Es ist eine erfahrene fachkundige Person zu bestellen, die die Entwicklung oder Erprobung leitet und überwacht und in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr vor Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3.4 Personal
Mit den Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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