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1.13 Anschlag am Eingang der Personenschleuse
Am Eingang der Personenschleuse ist ein Anschlag mit folgendem Wortlaut anzubringen:
ACHTUNG!
Eingeschleust darf nur werden, wem die Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist! Die Ausschleusungszeit und die Verweildauer auf den einzelnen Druckstufen sind genau einzuhalten! Wer krank, insbesondere erkältet ist oder sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht eingeschleust werden! Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten! Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen! Schleusenwärter ist ........................................................................ |
1.14 Schleusenbuch
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an der Schleuse ein Schleusenbuch ausliegt, in welches der Schleusenwärter die nachfolgenden Angaben für jeden Schleusengang einträgt:
2 Betrieb der Arbeitskammern
2.1 Verhalten der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben in der Arbeitskammer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Schutzhelm zu tragen.
(2) Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten.
(3) In der Arbeitskammer darf sich ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten.
(4) Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen.
2.2 Allgemeine Betriebsvorschriften für Arbeitskammern
(1) Arbeitskammern sind sauber und frei von Gerüchen sowie gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen und Stäuben zu halten.
(2) Solange sich in der Arbeitskammer Personen aufhalten, sind Luftdruckschwankungen zu vermeiden.
(3) Während Material durch den Schacht befördert wird, der zum Ein- und Aussteigen dient, ist dieser und der Bereich unter der Schachtöffnung für Personen zu sperren.
(4) In Arbeitskammern, die abgesenkt werden, dürfen sich während des Absenkens nur die Personen aufhalten, die zur Durchführung und Überwachung des Absenkvorganges benötigt werden.
(5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer haben eine elektrische Taschenlampe bei sich zu führen.
(6) In der Arbeitskammer dürfen sich gleichzeitig nur so viele Arbeitnehmer aufhalten wie gleichzeitig ausgeschleust werden können.
2.3 Verwendung der Schleusen
(1) Während der Zeit, in der Personenschleusen zur Rekompression Druckluftkranker benötigt werden, dürfen sie für andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2) Materialschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Personen verwendet werden. Personenschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Material verwendet werden.
(3) Krankendruckluftkammern dürfen nur zur Rekompression und Behandlung Druckluftkranker sowie zu Probeschleusungen nach ärztlicher Anweisung benutzt werden.
(4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die in Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten Sauerstoffatmungsanlagen und Atemmasken zu verwenden. Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt worden ist.
2.4 Sprengungen in der Arbeitskammer
(1) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf nur elektrisch gezündet werden.
(2) Sprengstoffe und Zündmittel müssen getrennt voneinander eingeschleust und in die Arbeitskammer gebracht werden.
(3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer zu räumen. Nach der Sprengung darf sie erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden entfernt sind.
2.5 Schweißen und Schneiden in der Arbeitskammer
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß für Schweiß- und Schneidarbeiten in Überdruck eine Betriebsanweisung vorliegt.
(2) Schlauchleitungen für Brenngase und Sauerstoff sind mit einer Leckgassicherung auszurüsten.
(3) Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der Schweiß- und Schneidarbeiten in die Arbeitskammer gebracht werden.
2.6 Heiße Getränke
Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.
3 Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitären Einrichtungen
3.1 Krankendruckluftkammern
(1) Krankendruckluftkammern müssen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.
(2) Krankendruckluftkammern müssen ausgerüstet sein mit
(Stand: 19.08.2020)
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