Regelwerk

Produktsicherheitsgesetz: Textvergleich der Fassungen 08.11.2011 zu 27.07.2021

Fassung vom 08.11.2011 Fassung vom 27.07.2021
ProdSG - Produktsicherheitsgesetz ProdSG - Produktsicherheitsgesetz
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Vom 8. November 2011 Vom 27. Juli 2021
(BGBl. Nr. 57 vom 11.11.2011 S. 2178, ber. 2012 S. 131; 31.08.2015 S. 1474 15; 28.04.2020 S. 960 20, 20a i.K.; 19.06.2020 S. 1328 20; 12.05.2021 S. 1087 21; 27.07.2021 S. 3146 aufgehoben) (BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146 i.K. 21)
Gl.-Nr.: 8053-8 Gl.-Nr.: 8053-12
Zur vorherigen Regelung ProduktsicherheitsG 2011
Zur vorherigen Regelung Geräte- und ProduktsicherheitsG 2004 Zur vorherigen Regelung Geräte- und ProduktsicherheitsG 2004
Zur vorherigen Regelung GerätesicherheitsG 2001 Zur vorherigen Regelung GerätesicherheitsG 2001
Nicht harmonisierte Normen Nicht harmonisierte Normen
EU-Bezug: 2001/95/EG - Produktsicherheitsrichtlinie sowie
Bundesratsdrucksachen mit Erläuterungen: 314/11
Produktsicherheitsgesetz in engl. Fassung =>
Siehe Fn. 1
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 20 20a 21 § 1 Anwendungsbereich 21
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Antiquitäten, Antiquitäten,
gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

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(Stand: 03.08.2021)

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