Fassung vom 08.11.2011 | Fassung vom 27.07.2021 |
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ProdSG - Produktsicherheitsgesetz | ProdSG - Produktsicherheitsgesetz |
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
Vom
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Vom 27. Juli 2021 |
(BGBl. Nr.
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(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146 i.K. 21) |
Gl.-Nr.:
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Gl.-Nr.: 8053-12 |
Zur vorherigen Regelung ProduktsicherheitsG 2011 | |
Zur vorherigen Regelung Geräte- und ProduktsicherheitsG 2004 | Zur vorherigen Regelung Geräte- und ProduktsicherheitsG 2004 |
Zur vorherigen Regelung GerätesicherheitsG 2001 | Zur vorherigen Regelung GerätesicherheitsG 2001 |
Nicht harmonisierte Normen | Nicht harmonisierte Normen |
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Siehe Fn. 1 | |
Abschnitt 1 | Abschnitt 1 |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich 21 |
(1) Dieses Gesetz
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. |
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(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf |
Antiquitäten, | Antiquitäten, |
gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung
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gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, |
Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, | Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, |
Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, | Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, |
(Stand: 03.08.2021)
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