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PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
Vom 18. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 473; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 8053-11
Zur vorherigen Regelung 8. ProdSV
EU-Bezug: VO (EU) 2016/425 // Normenübersicht / Normen
Zu den abgeleiteten Pflichten
§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.
§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung 21
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA
Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 4 Nichtkonformität einer PSa in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSa ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 (aufgehoben)
(Stand: 12.05.2023)
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