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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Vom 13. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1716)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. "(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."

2.   § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. " § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden."

3.   § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
  1. 0,7 µg Blei,
  2. 25,0 µg Barium.

Unter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.

"Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."

4.   § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. Nr. L 306 vom 24.11.2015 S. 23) geändert worden ist.

ID 16/1218

ENDE

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