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Regelwerk; Anlagentechnik/IT

GASV - Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Vom 8. Januar 2002
(BGBl. Nr. 3 vom 11.01.2002 S. 0398; 03.03.2004 S. 336; 06.07.2006 S. 1435; 08.04.2014 S. 313 14)
Gl.-Nr.: 9022-11-1


Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Weitere grundlegende Anforderungen

Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.

§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Lfd. Nr. Entscheidung der Kommission Fundstelle
Anlage 1
1 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (2000/637/EG) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 50
2 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (2001/148/EG) ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2001 S. 65
3 Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (2005/53/EG) ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 14
4 Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten (2005/631/EG) ABl. Nr. L 225 vom 31.08.2005 S. 28
5 Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (2013/638/EU) ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 22
Anlage 2
1 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (2000/299/EG) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13


ENDE

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