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Gebührenverzeichnis 1 | Anlage 19 20 20a 21a (zu § 3) |
Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der Gebühr in Euro |
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen | ||
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung | ||
1. Eichung | ||
1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 175,80 |
1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 248,10 |
1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 221,90 |
1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 80,10 |
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) | ||
Hinweis: | ||
H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. | |
1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 194,20 |
1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 129,40 |
1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer | 32,50 |
Weitere Ermäßigungen | ||
E 1-1 | Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | |
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
||
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse | ||
Hinweis: | ||
H 2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. | |
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke | ||
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |
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2.1.2.1 | bis 50 g | 6,40 |
2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 10,70 |
2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 14,60 |
2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 21,80 |
2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 24,20 |
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 | ||
2.1.3.1 | bis 1 kg | 17,40 |
2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 22,90 |
2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 28,20 |
2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 32,60 |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | ||
2.1.4.1 | bis 50 g | 32,90 |
2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 34,00 |
2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 40,80 |
2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 49,80 |
2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 73,30 |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | ||
2.1.5.1 | bis 50 g | 55,50 |
2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 70,90 |
2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 95,60 |
2. Befundprüfung | ||
(Stand: 22.06.2022)
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