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Regelwerk Anlagentechnik Mess- und Eichwesen


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Gebührenverzeichnis 1 Anlage 19 20 20a 21a
(zu § 3)


Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)
Hinweis:
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer 32,50
Weitere Ermäßigungen
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung

Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Hinweis:
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung

der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)

2.1.2.1 bis 50 g 6,40
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 21,80
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 24,20
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg 17,40
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 32,60
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g 32,90
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 34,00
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 73,30
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g 55,50
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60
2. Befundprüfung

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