umwelt-online: Eichordnung 15
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Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten Anlage 11

Abschnitt 1
Getreideprober

Teil 1
EWG-Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Zwanzigliterprober für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte können eine Zulassung zur EWG-Ersteichung erhalten.

2 Begriffsbestimmung

Der Bezugswert für die Schüttdichte ist der mit dem Zwanzigliter- EWG- Normalprober ermittelte Wert (EWG-Schüttdichte). Er wird in kg/hl mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma angegeben.

3 Anforderungen

Es gelten die Anhänge 1 und II der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. EG Nr. L 239 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Getreideprober als Zwanzigliterprober, Literprober oder Viertelliterprober sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1 Jedem Zwanzigliterprober muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein.

2.2 Bei Verwendung von Literprobern oder Viertelliterprobern ist die Schüttdichte unter Anwendung der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegebenen "Amtlichen Tafeln zur Ermittlung der Schüttdichte für Getreideprober mit Vorlaufkörper der Bauart 1938- Vierte Auflage 1967" zu ermitteln. Die amtlichen Tafeln, die auch eine Gebrauchsanweisung enthalten, müssen jedem Literprober oder Viertelliterprober beigegeben sein. Sie sind zu erhalten bei: Deutscher Eichverlag GmbH, Postfach 2903, 3300 Braunschweig.

2.3 Jedem Prober müssen eine geeichte Waage mindestens der Genauigkeitsklasse II und erforderlichenfalls ein Satz geeichter Gewichtstücke beigegeben sein.

2.4 Der Eichwert der Wägeeinrichtung muss betragen beim

Zwanzigliterprober 1 g oder weniger
Literprober 0,5 g oder weniger
Viertelliterprober 0,1 g oder weniger

3 Aufschriften

3.1 Bei jedem Getreideprober müssen auf dem Hohlmaß angegeben sein

3.2 Auf den übrigen Teilen jedes Getreideprobers muss eine mit Nummer 3.1 übereinstimmende Fabriknummer angebracht sein.

3.3 Bei Liter- und Viertelliterprobern muss auf einer Fläche des Abstreichmesser die Aufschrift "oben" angebracht sein.

4 Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen

4.1 für das Volumen des Hohlmaßes 0,2 % des Nennwerts
4.2 für den Mittelwert aus sechs Einzelmesswerten des Probers gegenüber dem Mittelwert des Normals 0,5 % des Normalwerts
4.3 für die einzelnen Messwerte des Probers gegenüber dem Mittelwert aus sechs Einzelmesswerten 0,3 % des Mittelwerts

4.4 Gewichtsstücke müssen mindestens die Eichfehlergrenzen für zylindrische Gewichtsstücke nach dem Anhang III der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung einhaften. Für den Nennwert 500 mg gilt die Fehlergrenze des Nennwertes 1 g.

Abschnitt 2
Feuchtebestimmer für Getreide und Ölfrüchte

1 Zulassung

1.1 Die Bauarten der Feuchtebestimmer für Getreide und Ölfrüchte oder deren Teilgeräte wie Waage, oder Schroter, ausgenommen der Trockenschrank, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Trockenschränke sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1 Es gilt die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) herausgegebene deutschsprachige Fassung der Internationalen Messtechnischen Empfehlung Nr. 59 "Feuchtebestimmer für Getreide und Ölsaaten- Ausgabe 1984" der Organisation Internationale de Metrologie Legale (OIML), (PTB-Mitteilungen 95 Heft 2185 Seite 116).

2.2 Teilgeräte

2.2.1 Teilgeräte müssen die auf 1/3 reduzierten Fehlergrenzen nach Nummer 2.1 der gesamten Messeinrichtung einhalten.

2.2.2 Waagen müssen der Anlage 9 entsprechen und einen Eichwert e= 10 mg oder weniger aufweisen.

3 Gebrauchsanweisung

Jedem Feuchtebestimmer muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die auch eine Beschreibung von Aufbau und Wirkungsweise des Messgeräts enthalten muss. Der Wortlaut wird bei der Bauartzulassung festgelegt.

4 Aufschriften

4.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen angegeben sein

4.2 Die für die Feuchtebestimmung wesentlichen Teile sowie Umrechnungstabellen, Korrekturtabellen und die Gebrauchsanweisung müssen mit der Fabriknummer gekennzeichnet sein.

In der Gebrauchsanweisung muss außerdem das Zulassungszeichen angegeben sein.

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