Regelwerk Allgemein

ZTRV - Testamentsregister-Verordnung
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

Vom 11. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 36 vom 18. Juli 2011 S. 1386; 21.03.2013 S. 554 13; 01.06.2017 S. 1396 17; 20.11.2019 S. 1724 19; 25.06.2021 S.2154 21)
Gl.-Nr.: 303-1-3



Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Inhalt des Registers

Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:

  1. Daten des Erblassers
    1. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht,
    2. Tag und Ort der Geburt,
    3. Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
    4. Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,
  2. Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,
  3. Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Aktenzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,
  4. Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde und
  5. Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des Notars bei notariellen Urkunden.

Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.

§ 2 Meldung zum Register 17

(1) Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser zu übermitteln.

(2) Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden kann. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuchnummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.

§ 3 Registrierungsverfahren

(1) Die Registerbehörde fasst die übermittelten Verwahrangaben für jeden Erblasser unter einer Registernummer zu einem Datensatz (Verwahrdatensatz) zusammen und ordnet jeder erbfolgerelevanten Urkunde, die in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ist, eine Verwahrnummer zu. Die Verwahrnummern werden bezogen auf jedes Verwahrgericht vergeben. Die Registerbehörde speichert diesen Verwahrdatensatz in einem elektronischen System (Registrierung).

(2) Die Registerbehörde bestätigt dem Melder jede erfolgreiche Registrierung und übermittelt diesem für den Erblasser die Angaben des Verwahrdatensatzes. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung teilt die Registerbehörde zusätzlich die nach Absatz 1 Satz 1 vergebene Verwahrnummer mit. Konnte die Registrierung nicht durchgeführt werden, teilt die Registerbehörde dies dem Melder unter Angabe der Gründe mit.

(3) Ist eine notarielle erbfolgerelevante Urkunde in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, teilt der Notar dem Verwahrgericht die Verwahrnummer mit, die ihm von der Registerbehörde mitgeteilt wurde. Das Verwahrgericht bestätigt der Registerbehörde die Inverwahrnahme der erbfolgerelevanten Urkunde und übermittelt ihr eine Verwahrbuchnummer, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.

§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

(1) Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder die Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerelevanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Registerbehörde zu melden. Die Registerbehörde ergänzt die Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erbfolgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu. § 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(2) Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen oder der besonderen amtlichen Verwahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Datums der Rückgabe zu melden. Die Registerbehörde vermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahrdatensätzen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

  1. gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
  2. berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
  3. ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.

Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen 17

(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:

  1. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
  2. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,

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