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Änderungstext
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 21. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 221)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 85a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft | " § 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände § 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist". |
b) Nach der Angabe zu § 105c wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft".
2. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 29a Absatz 1 oder § 29b Absatz 3 des Asylgesetzes" durch die Angabe " § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach § 30 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.
3. § 51 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; | "8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Absatz 3 bis 5 einen Asylantrag stellt,
9. bei einer Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde, sofern sich der Aufenthaltstitel aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes oder dem Aufenthaltstitel des Kindes ableitet;" |
4. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mtter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. | "Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist." |
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 29a und 29b oder § 29b des Asylgesetzes" durch die Angabe " §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt und die Angabe "einer Beratung nach" gestrichen.
5. § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2. | "8. die Rücknahme einer Zustimmung oder Feststellung nach § 85d Absatz 2 bis 5". |
6. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt:
| alt | neu |
| § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft |
(Stand: 29.07.2026)
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