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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfter Medienänderungsstaatsvertrag - Fuenfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Juni 2024
(GV.NRW Nr. 18 vom 04.07.2024 S. 385)


Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

(Gültig ab siehe =>)

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

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§ 24 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen " § 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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(7) Für Anbieter von Telemedien gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind. "(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen."

b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Vorschriften des Telemediengesetzes" durch die Wörter " §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABI. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 01.12.2022 S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

3. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "unterfallen" die Wörter "und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind" eingefügt und das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Wörter "soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt" eingefügt.

5. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "beiden" ein Komma und die Wörter "jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden," und nach dem Wort "verbreiteten" ein Komma und die Wörter "nach Zuschaueranteilen" eingefügt.

b) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung."

6. In § 98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

7. In § 99 Abs. 1 werden die Wörter "den §§ 10a und b des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt.

8. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Entfernung oder" eingefügt, das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt und die Wörter "eine Sperrung" durch das Wort "dies" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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