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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 28. November 2024
(BGBl. I Nr. 376 vom 02.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Unterhaltung" ein Komma und das Wort "Weiterentwicklung" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "bestimmten" das Wort "ruhegehaltfähigen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 242872
ENDE |
(Stand: 05.12.2024)
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