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Regelwerk

Änderungstext

Vierter Medienänderungsstaatsvertrag - Vierter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Dezember 2023
(GV.NRW Nr. 35 vom 13.12.2023 S. 1252)


Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert - vorbehaltlich seines vertragsgemäßen Inkrafttretens am 1. Juli 2023 - durch den Dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom 21. Oktober 2022 und 2. November 2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 31 folgende Angaben eingefügt:

" § 31a Transparenz

§ 31b Compliance

§ 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen

§ 31d Gremienaufsicht

§ 31e Interessenkollision".

2. In § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Dritten Medienänderungsstaatsvertrages - das Wort "europäischen" gestrichen.

3. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a bis 31e eingefügt:

" § 31a Transparenz

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für

  1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
  4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
  5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und
  6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.

Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.

(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 31b Compliance

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben jeweils ein wirksames Compliance Management System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus.

(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.

§ 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen

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