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Änderungstext
Pauschalentlastungsgesetz - Gesetz zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
Vom 13. November 2023
(BGBl. I Nr. 310 vom 17.11.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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Artikel 2
Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung
(1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen. (2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. (3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden." |
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
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" § 6 Verordnungsermächtigung |
(Stand: 22.11.2023)
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