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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Vom 17. April 2023
(BGBl. I Nr. 103 vom 19.04.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung

Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung" werden die Wörter "und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden im einleitenden Teil die Wörter "die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung" ersetzt.

bb) In Nummer 9 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:

"10. an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

  1. der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage 1,
  2. der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 22 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
  3. der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

11. an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

  1. der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der Anlage 1,
  2. der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 22 bis 26 und 30 der Anlage 2 und
  3. der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

12. an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

  1. der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
  2. der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
  3. der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,

13. an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

  1. der Daten in Feld 33 der Anlage 1,
  2. der Daten in Feld 30 der Anlage 2 und
  3. der Daten in Feld 30 der Anlage 3."

b) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

3. In der Anlage 1 wird in Feld 27 das Wort "Mitgliednummer" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt.

4. In der Anlage 2 werden die Erläuterungen zu Feld 20 wie folgt gefasst:

"Sonstige Gründe für die Ummeldung (z.B. Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden; freiwillige Angaben: Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb etc.)".

Artikel 2
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt."

2. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder".

c) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss."

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(Stand: 06.09.2023)

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