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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 55 vom 27.12.2022 S. 2645)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
Artikel 1
Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | "5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist," |
b) Der Satzteil nach Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. | "an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5" und die Wörter " § 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "amtlich" gestrichen.
4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. | "Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen." |
5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter " § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 24.01.2023)
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