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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
Vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S. 2142)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffenden Wörter "minus 11.706 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 15.008 682.590 Euro" und die das Jahr 2022 betreffende Angabe "9.306 407.683 Euro" durch die Angabe "12.608 682.590 Euro" ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden."
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023 betreffenden Wörter "minus 9.706 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 9.892 407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende Angabe "7.306 407.683 Euro" durch die Angabe "7.492 407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2024 betreffenden Wörter "minus 9.894 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 10.080 407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende Angabe "7.494 407.683 Euro" durch die Angabe "7.680 407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter "minus 9.519 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 9.705 407.683 Euro", wird die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende Angabe "7.119 407.683 Euro" durch die Angabe "7.305 407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre ab 2027 betreffenden Wörter "minus 9.331 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 9.517 407.683 Euro" und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende Angabe "6.931 407.683 Euro" durch die Angabe "7.117 407.683 Euro" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "50.920 000 Euro" durch die Angabe "15.580 000 Euro", die Angabe "34.304 000 Euro" durch die Angabe "10.496 000 Euro", die Angabe "85.492 000 Euro" durch die Angabe "26.158 000 Euro", die Angabe "50.116 000 Euro" durch die Angabe "15.334 000 Euro" und die Angabe "47.168 000 Euro" durch die Angabe "14.432 000 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5
Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. |
" § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss." |
(Stand: 12.12.2022)
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