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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIGÄndG)

Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2015)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

Das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert:

s 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Behörden" wird durch das Wort "Behörde" ersetzt.

bb) Die Wörter "und Prüfung von Online-Sammelsystemen" werden gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.03.2011 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55)" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Überprüfung der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative" durch die Wörter "Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen" ersetzt.

bb) Satz 2

Gebühren und Auslagen werden für die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben.

wird aufgehoben.

cc) Absatz 2

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011. Die Organisatoren und Organisatorinnen Europäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu erteilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind. Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Für die Prüfung der Unterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.wird aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen auf Formularen abgeben, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 der in § 1 Absatz 1 genannten Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. "(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.

(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich."

3.

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