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Änderungstext
Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Vom 29. April 2022
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.05.2022 S. 772)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
NOK-GefAbwV - Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung
Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BMVI-WS-BgebV - BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung |
"BMDV-WS-BesGebV - BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
b) Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),".
3. Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage |
|||
"21 | Verfügung eines Durchfahrtsverbots | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV | 111 | |
22 | Anordnung einer Nutzungsbeschränkung | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV | 74,40 - 223". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).
ID: 221095
ENDE |
(Stand: 13.06.2022)
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