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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 12. August 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3538)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist. (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "deutsche" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Erwerb der" das Wort "deutschen" eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend."
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.
5a. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 |
(Stand: 20.08.2021)
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