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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes*

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 3019)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Filmförderungsgesetzes

Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen

§ 55b Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt".

b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen".

c) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem gleichgestellten Staat" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem gleichgestellten Staat" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz".

f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter "und der Programmvermarkter" gestrichen.

g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 156a Filmabgabe der Programmvermarkter".

h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort "Förderarten" durch das Wort "Förderbereiche" ersetzt.

i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort "sozialverträglichen" die Wörter "und fairen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Geschlechtergerechtigkeit" ein Komma und die Wörter "der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird aufgehoben.

bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
"8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGa Der Breitbandverband e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,"

cc) Nummer 10 wird Nummer 9.

dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
"10. zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,"

ee) Nummer 12 wird Nummer 11

ff) Nummer 15 wird Nummer 12.

gg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Nummern 15 bis 19.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden."

4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.

5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist für die Mitteilung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
"1. einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

2. einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,"

bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

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