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Änderungstext
PkoFoG - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
Vom 22. November 2020
(BGBl. I Nr. 54 vom 26.11.2020 S. 2466; 07.05.2021 S. 850 21)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst:
" § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos".
b) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird wie folgt gefasst:
"Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen".
c) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
§§ 911 bis 915h (weggefallen)".
2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b" durch die Wörter " §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907" ersetzt.
3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:
alt | neu |
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; | "10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;
10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;" |
4. § 835 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "vier Wochen" werden durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
5. § 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 850l" durch die Angabe " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt. | "5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist." |
6. § 850c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich oder 43,50 Euro täglich, |
(Stand: 15.12.2021)
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