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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 72, 105 und 125b)
Vom 15. November 2019
(BGBl. I Nr. 39 vom 20.11.2019 S. 1546)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Grundsteuer."
2. Artikel 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz wird vorangestellt:
"Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bund" durch das Wort "Er" ersetzt.
3. Dem Artikel 125b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 192168
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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