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Änderungstext
Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2522)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter "3.400 Millionen Euro im Jahr 2019" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "minus 4.903 568.000 Euro" durch die Wörter "minus 6.510 743.992 Euro" und die Wörter "ab dem Jahr 2019 auf minus 1752.488 000 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2019 auf minus 7.397 007.683 Euro" ersetzt.
§ 20 GeltungsdauerDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
|
"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
" |
Artikel 3
Änderung des Maßstäbegesetzes
Abschnitt 6 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 17 wird aufgehoben.
2. Artikel 2 Nummer 21 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6 genannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils um weitere 3,7 Prozentpunkte. |
"(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
|
2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt dieser Wert
5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, |
(Stand: 18.05.2021)
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