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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Vom 16. Oktober 2018
(BGBL. I Nr. 36 vom 29.10.2018 S. 1725)



Es verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht ist das Formular "Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular "Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 zu verwenden.

"(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht haben
  1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 und
  2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 8 zu verwenden.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben

  1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 und
  2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 9 zu verwenden."

2. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5b Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person  " § 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts".

b) Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer Kenntnis  "Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach deren Kenntnis".

c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

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