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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Vom 17. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 69 vom 23.10.2017 S. 3562)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

(gültig ab 01.08.2018 siehe =>)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst:

" § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 161 Übergangsregelung zu § 34c".

2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter " § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
(gültig ab 24.10.2017 siehe =>)

3. § 34c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer " § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "durchführen" durch das Wort "durchführen," ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)".

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "rechtskräftig verurteilt worden ist," das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen."

e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 24.10.2017 siehe =>)

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
  1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
  2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
  3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
  4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
  5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
  6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
  1. über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
    1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
    2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
    3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
    4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,

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