Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Vom 12. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2357)
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "führen" die Wörter "oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "und Verwendungen" eingefügt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 5," die Wörter " § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4," eingefügt.
cc) Nummer 1a wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;".
dd) In Nummer 2 werden die Wörter "Flughafen Frankfurt/Main" durch die Angabe "11" ersetzt und nach der Angabe " § 4a" die Wörter "und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zu Maßnahmen nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt. | "(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
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2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "Frankfurt/Main" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden jeweils die Wörter "Frankfurt/Main" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt sowie die Wörter "sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes" gestrichen.
c) In Nummer 10 werden die Wörter "für die Koordination der Einsätze geschlossener Verbände und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
ID 171211
ENDE |
(Stand: 30.09.2019)
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