Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

Vom 12. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2357)



Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "führen" die Wörter "oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "und Verwendungen" eingefügt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 5," die Wörter " § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4," eingefügt.

cc) Nummer 1a wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;".

dd) In Nummer 2 werden die Wörter "Flughafen Frankfurt/Main" durch die Angabe "11" ersetzt und nach der Angabe " § 4a" die Wörter "und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Zu Maßnahmen nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt. "(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
  1. nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
    1. die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie
    2. das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
  2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "Frankfurt/Main" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt.

b) In Nummer 9 werden jeweils die Wörter "Frankfurt/Main" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt sowie die Wörter "sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes" gestrichen.

c) In Nummer 10 werden die Wörter "für die Koordination der Einsätze geschlossener Verbände und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

ID 171211

ENDE

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