Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Vom 6. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1484)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FlugDaG - Fluggastdatengesetz *
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Fluggastdatengesetzes

§ 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Protokollierung

(1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

  1. Erhebung,
  2. Veränderung,
  3. Abfrage,
  4. Übermittlung und
  5. Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Übermittlungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder übermittelt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(4) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(5) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die Protokolle der nationalen Kontrollstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Protokollierung erfolgt in einer Weise, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.

" § 14 Protokollierung

(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.

(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen."

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 § § 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132).

ID 170890

ENDE

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