Regelwerk |
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
Vom 4. April 2017
(BGBl. I Nr. 19 vom 10.04.20174 S. 770)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
(gültig ab 27.08.2018)
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 18 Anwendungsregelung".
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
(gültig ab 27.05.2017)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
3. Folgender § 18 wird angefügt:
" § 18 Anwendungsregelung
Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt."
Artikel 2
Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes
(gültig ab 27.11.2019)
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
" § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird."
Artikel 3
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 27. November 2018 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai 2017 in Kraft.
( 3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1).
ID. 17/0568
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
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