Regelwerk |
Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 24. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 585)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
" § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen".
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 18 Absatz 6)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung an Eides statt - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag. | "(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen." |
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "35" durch die Angabe "42" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen."
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort "Wahlberechtigter" die Wörter "mit Behinderungen" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. | "Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wählerverzeichnis" die Wörter "durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt.
5. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,".
6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und berufskonsularischen" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. | "Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden." |
7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort "behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort "Wahlberechtigter" die Wörter "mit Behinderungen" eingefügt.
(Stand: 30.09.2019)
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