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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze

Vom 21. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 36 vom 26.07.2016 S. 1768)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "wissenschaftlichen" durch das Wort "fachlichen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird nach dem Wort "Gesellschaft," das Wort "Wirtschaft," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" und nach dem Wort "Bundespräsidenten" die Wörter "oder von der Bundespräsidentin" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Regelung in § 26 Abs. 1 oder" gestrichen.

bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.

cc) Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
2) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken, "2. die einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern,"

dd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3.

ee) Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4.

ff) Nummer 2 Buchstabe a wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen sowie "5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen,"

gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:

alt neu
Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen, "6. jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, einschließlich der Entwicklung und der Anwendung von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökonometrischer Analysen durchzuführen,

7. Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,"

hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a Absatz 2 und 3 durchzuführen,".

ii) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 9 und 10.

jj) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende Nummer 11 ersetzt:

alt neu
5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der Statistiken oder statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den Nummern 1 bis 3 und in den §§ 8 und 26 Abs. 1 genannt sind, "11. die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Nummer 9 genannt sind, zu koordinieren,"

kk) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12 und das Wort "an" wird durch die Wörter "die Bundesregierung bei" und das Wort "mitzuwirken" durch die Wörter "zu unterstützen" ersetzt.

ll) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 13 bis 15.

mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur Sicherstellung der Qualität und Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken eng mit der Deutschen Bundesbank zusammenzuarbeiten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1 Buchstabe a oder" durch die Wörter "Nummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für" und die Angabe "Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 6 und 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Statistischer Beirat

1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.

(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.

(3) Im Statistischen Beirat sind vertreten

  1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit je einem Sitz,
  2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,

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