Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Vom 6. November 2015
(BGBl. I Nr. 45 vom 20.11.2015 S. 1947)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet

Artikel 1

Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach den Wörtern "an der eine bedeutende Beteiligung" die Wörter"im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in amtlich beglaubigter" durch die Wörter"zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mittelbar" die Wörter "über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse" gestrichen.

bb) Satz 2

Die mittelbar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurechnen.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort "Versicherungsaufsichtsgesetzes" das Wort "entsprechend" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Tochterunternehmen oder gleichartigen Verhältnisse" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Beteiligungsstrukturen" das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und nach dem Wort "Verordnung" werden die Wörter "sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ", sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er Kontrolle hat," durch die Wörter "gegen ein von ihm derzeit oder früher geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "unternehmerischen" die Wörter "oder sonstigen beruflichen" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion