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Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes*
Vom 8. Juli 2015
(BGBl. Nr. 29 vom 16.07.2015 S. 1162)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich | " § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. an denen kein Zugangsrecht besteht, | "1. an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht," |
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, | "4. die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden," |
dd) Der Nummer 6 werden die Wörter "außer Hochschulbibliotheken," angefügt.
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. | "7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven," |
ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen."
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Informationen" die Wörter "für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke" eingefügt und werden die Wörter "und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist" gestrichen.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen Union und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat. | "5. ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6. ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, 7. ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Grundsatz der Weiterverwendung
Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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