Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom 1. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 27 vom 08.07.2015 S.1101)



Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anhang 2 folgende Angabe eingefügt:

" Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises".

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person" durch die Wörter "Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde" ersetzt.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis

Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1."

4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern."

5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.

6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "eines vorläufigen Personalausweises" die Wörter "oder eines Ersatz-Personalausweises" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort "Personalausweises," die Wörter "des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe "1701" durch die Angabe "1700" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort "Personalausweises," die Wörter "des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe "1701" durch die Angabe "1700" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 5


Anhang 2a

Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 6


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Abschnitt 1

Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont "Unicode Doc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz "String.Latin" zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern "Name" (Familienname und Geburtsname) sowie "Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

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