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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 63 vom 30.12.2014 S. 2411)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. "Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2017."

2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322 712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262 712.000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1.727 712.000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1.372 712.000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1.912 712.000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1.007 212.000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947.462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1.115 212.000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 1.077 712.000 Euro,
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005

und 2006 auf 2.322 712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262 712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727 712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372 712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912 712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007 212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462 000 Euro,

im Jahr 2014 auf 1.115 212.000 Euro,

in den Jahren 2015 und 2016 auf 826.212 000 Euro,

im Jahr 2017 auf 726.212 000 Euro,

im Jahr 2018 auf 977.712 000 Euro,

ab dem Jahr 2019 auf 1.077 712.000 Euro."

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. "(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent und in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern 27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern."

2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

...

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

...

Artikel 5
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

...

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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