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Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.12.2014 S. 1926)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
In dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten
Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhebungseinheiten, auch in der Form von telefonischen Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt.
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen."
Artikel 2
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Allgemei wirtschaft bevstatg
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Anschrift der Eheleute."
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Anschrift der Lebenspartner."
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: "
d) Anschrift der Eltern."
c) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war."
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Ehesachen" das Wort "und" durch die Wörter "sowie für" ersetzt, werden nach dem Wort "Aufhebungen" die Wörter "von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens" eingefügt und wird nach dem Wort "von" das Wort "eingetragene" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort "Aufhebungen" die Wörter "und Feststellungen des Nichtbestehens" eingefügt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter "und Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung" durch ein Komma und die Wörter "Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Wanderungsstatistik
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:
Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. |
" § 4 Wanderungsstatistik
(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen. (2) Erhebungsmerkmale sind:
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(Stand: 16.06.2018)
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